Verletzung der Hinweispflicht zur Stellung eines Beweisantrages
BSG, Beschluß vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 9 BV 64/88
DRsp Nr. 1999/6941
Verletzung der Hinweispflicht zur Stellung eines Beweisantrages
1. Steht für einen Beteiligten nach dem bisherigen Verfahren fest, daß das schädigende Ereignis nicht mehr zweifelhaft und nur noch der Ursachenzusammenhang streitig sei, so hat das Gericht bei anderer Würdigung darauf hinzuweisen und Gelegenheit zu geben, einen Beweisantrag zu stellen (Ergänzung zu BSG vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 = SozR 1500 § 160 Nr. 13). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]