Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Bescheide des Beklagten vom 29. September 2009 sind rechtmäßig. Die Klägerin kann demgegenüber auch für die Monate April bis Juli 2009 - nur dieser Zeitraum kommt in Betracht, weil die Klägerin für August 2009 Ausbildungsförderung in dieser Höhe bereits bewilligt wurde - keinen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung in Höhe von 618,- € monatlich aus dem sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen.
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