LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2016
L 17 U 118/16
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 105/15

Verletztenrente wegen eines ArbeitsunfallesFehlende Sachentscheidung über einen StreitgegenstandSelbstentscheidung des Berufungsgerichts oder Zurückverweisung

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 17 U 118/16

DRsp Nr. 2020/14566

Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalles Fehlende Sachentscheidung über einen Streitgegenstand Selbstentscheidung des Berufungsgerichts oder Zurückverweisung

Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG hat das Berufungsgericht sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob in der Sache selbst entschieden oder zurückverwiesen wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 9. März 2016 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob der Klägerin aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 07.05.2011 eine Verletztenrente zusteht.