LSG Thüringen - Urteil vom 21.02.2019
L 1 U 1520/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 4338/14

Verletztenrente unter Berücksichtigung eines möglichen StützrententatbestandesKriterien für die Bewertung einer MdEMit dem Gesundheitsschaden verbundener FunktionsverlustÄrztliche Meinungsäußerungen als Entscheidungshilfe

LSG Thüringen, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 1 U 1520/17

DRsp Nr. 2019/7050

Verletztenrente unter Berücksichtigung eines möglichen Stützrententatbestandes Kriterien für die Bewertung einer MdE Mit dem Gesundheitsschaden verbundener Funktionsverlust Ärztliche Meinungsäußerungen als Entscheidungshilfe

1. Bei der Bewertung einer MdE ist der mit dem Gesundheitsschaden verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.2. In welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, muss nach ärztlich-wissenschaftlichen Kriterien beantwortet werden.3. Dabei bilden ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind; verbindlich sind sie aber nicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. Oktober 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1;

Tatbestand: