LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.02.2016
L 2 U 60/13
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 261/09

Verletztenrente nach SchulunfallBrown-Séquard-SyndromWesentlichkeit einer UrsacheMehrere Ursachen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen L 2 U 60/13

DRsp Nr. 2016/8270

Verletztenrente nach Schulunfall Brown-Séquard-Syndrom Wesentlichkeit einer Ursache Mehrere Ursachen

1. Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob es eine konkurrierende Ursache war, ist unerheblich. 2. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig"; auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). 3. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. 4. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden.