LSG Hamburg - Urteil vom 20.01.2015
L 3 U 46/13
Normen:
SGG § 109; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 91/11

Verletztenrente nach einem ArbeitsunfallBegründung einer Berufung mit subjektiven BeschwerdenVollbeweis für Gesundheitserstschaden

LSG Hamburg, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen L 3 U 46/13

DRsp Nr. 2015/5049

Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall Begründung einer Berufung mit subjektiven Beschwerden Vollbeweis für Gesundheitserstschaden

1. Wird eine Berufung in erster Linie mit subjektiven Beschwerden - unter Zitierung von Auszügen aus alten Befunden - begründet und sind sowie auch im Übrigen keine Umstände erkennbar, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen könnten, besteht auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts. 2. Subjektive Beschwerden, für die sich indes allen medizinischen Feststellungen zur Folge kein morphologisches Korrelat finden lässt, lassen keine Rückschlüsse auf länger andauernde Unfallfolgen zu, deren Vorliegen im Übrigen - wie auch der Gesundheitserstschaden - im Vollbeweis feststehen muss.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109; SGB X § 44;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 7. August 2002.