LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.06.2014
L 4 U 681/13
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 136; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 U 346/13

Verletztenrente nach einem ArbeitsunfallBegriff des VerfahrensmangelsMindestanforderungen an einen GerichtsbescheidVerletzung der Amtsermittlungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2014 - Aktenzeichen L 4 U 681/13

DRsp Nr. 2015/2261

Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall Begriff des Verfahrensmangels Mindestanforderungen an einen Gerichtsbescheid Verletzung der Amtsermittlungspflicht

1. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift, d.h. ein Mangel auf dem Weg zur Entscheidung, und auch ein wesentlicher Fehler des Urteils selbst. 2. Wesentlich ist der Mangel, wenn die erstinstanzliche Entscheidung hierauf beruhen kann, d.h. wenn nicht auszuschließen ist, dass das SG ohne den Mangel anders entschieden hätte und das Verfahren vor dem SG wegen dieses Mangels keine ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage darstellt. 3. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegt dann vor, wenn sich das Gericht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 136; SGG § 103;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 16./17.06.2003 als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und um die Zahlung von Verletztenrente.