LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2014
L 2 U 534/10
Normen:
SGG § 54; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 680/08

Verletztenrente nach einem ArbeitsunfallBegriff des Unfallzusammenhangs

LSG Bayern, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen L 2 U 534/10

DRsp Nr. 2015/2719

Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall Begriff des Unfallzusammenhangs

Für die Annahme eines Unfallzusammenhangs muss der Primärschaden zunächst nachgewiesen sein und die daraus folgenden Gesundheitsschäden müssen zumindest wahrscheinlich sein.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 56;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom 21. November 2006 eine Verletztenrente zu gewähren ist.