LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.02.2018
L 3 U 92/15
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 712/11

Verletztenrente aus der gesetzlichen UnfallversicherungKausalität und BeweismaßstabAktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen L 3 U 92/15

DRsp Nr. 2018/10641

Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Kausalität und Beweismaßstab Aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand

1. Für die Feststellung einer Berufskrankheit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. 2. Die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß müssen i.S.d. "Vollbeweises" nachgewiesen sein.3. Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Erkrankungen ist Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch fürs Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen der Folgen einer bei ihm anerkannten Berufskrankheit gemäß Nr. 3101 der Anlage 1 zur (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war - BK 3101) die Gewährung einer Verletztenrente.