LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2018
L 15 U 269/16
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 419/13

Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 15 U 269/16

DRsp Nr. 2018/8089

Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.