LSG Bayern - Urteil vom 14.02.2019
L 17 U 99/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs 1 S. 1; SGB VII § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 5008/16

Verletztenrente aufgrund eines ArbeitsunfallsVollbeweis für einen Arbeitsunfall und die daraus resultierende GesundheitsstörungDer Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit

LSG Bayern, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen L 17 U 99/17

DRsp Nr. 2020/3440

Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls Vollbeweis für einen Arbeitsunfall und die daraus resultierende Gesundheitsstörung Der Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit

1. Ein Arbeitsunfall und die daraus resultierende Gesundheitsstörung müssen für einen Rentenanspruch im Vollbeweis feststehen. 2. Nicht erforderlich ist eine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit; es genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit.3. Ein Vollbeweis ist anzunehmen, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, d.h. eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel mehr bestehen lässt.

Tenor

I. II. III.