LSG Hessen - Urteil vom 20.03.2017
L 9 U 130/14
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 135/11

VerletztengeldKausalität zwischen Unfall und KörperschädigungTheorie der wesentlichen BedingungFehlende Alternativursache

LSG Hessen, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen L 9 U 130/14

DRsp Nr. 2017/11524

Verletztengeld Kausalität zwischen Unfall und Körperschädigung Theorie der wesentlichen Bedingung Fehlende Alternativursache

1. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden, wie sich aus der Formulierung "infolge" in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 und auch 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ergibt, nur solche Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfallereignisses angesehen, die hierdurch rechtlich wesentlich verursacht wurden; wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei der Entstehung einer Körperschädigung zusammen, so sind beide Umstände Bedingungen im naturwissenschaftlichen Sinne für das Unfallgeschehen. 2. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt, wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden, die Theorie der wesentlichen Bedingung; diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. 3. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre; ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich.