LSG Bayern - Urteil vom 11.04.2019
L 4 KR 215/17
Normen:
FPV (2013) § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 856/16

Verlegungsabschlag bei einer KrankenhausrechnungVoraussetzungen einer VerlegungAktive Handlung des Krankenhauses

LSG Bayern, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 215/17

DRsp Nr. 2019/11179

Verlegungsabschlag bei einer Krankenhausrechnung Voraussetzungen einer Verlegung Aktive Handlung des Krankenhauses

1. Eine Verlegung auch im Sinne der Fallpauschalenvereinbarung 2013 liegt vor, wenn ein Versicherter auf Veranlassung des Krankenhauses, das ihn stationär behandelt hat, in einem anderen Krankenhaus stationär aufgenommen wird. 2. Dies verdeutlicht der Begriff des "verlegenden Krankenhauses", der in den Regelungen der FPV 2013 wiederholt verwendet wird. 3. Voraussetzung ist ein aktives Tun der Klinik und ohne Zutun des betreffenden Krankenhauses liegt kein Verlegungsakt vor.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. März 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 646,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FPV (2013) § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Verlegungsabschlag von einer Krankenhausrechnung.

Die Klägerin, eine gemeinnützige Aktiengesellschaft, betreibt das Klinikum A-Stadt. Die Klinik ist ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus.