BAG - Urteil vom 26.05.2011
8 AZR 793/09
Normen:
BGB § 613a; EGBGB Art. 30; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 40/09
ArbG Freiburg, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 520/08

Verlagerung des Betriebssitzes in das grenznahe Ausland als Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB

BAG, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 793/09

DRsp Nr. 2011/17535

Verlagerung des Betriebssitzes in das grenznahe Ausland als Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB

Die Revisionen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 17. September 2009 - 11 Sa 40/09 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte ¾, der Kläger ¼ zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a; EGBGB Art. 30; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen sowie um die Frage, ob zwischen ihnen über den 31. März 2009 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist seit dem 9. Juni 1998 bei der Beklagten als Sales Manager, zuletzt gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 6.666,66 Euro beschäftigt. Zuletzt war er vom "Home Office" aus tätig.

Die Alleingesellschafterin der Beklagten ist die G G AG. Zu deren Unternehmen gehört auch die G P S AG in B/CH bei Ba. Die Aktivitäten der Muttergesellschaft sind in sog. Divisionen aufgeteilt. Die "H-Division" umfasst "P S". Ihr steht Y vor, der zugleich ein (alleinvertretungsberechtigter) Geschäftsführer der Beklagten ist.