Die Parteien streiten zuletzt nur noch über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.2004 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.08.2004 (Bl. 4 - 7 d.A.) zu einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1.450,-- Euro beschäftigt. Die Beklagte zahlte darüber hinaus an ihre Kraftfahrer eine monatliche Antrittsprämie von 50,-- Euro in solchen Monaten, in denen der jeweilige Fahrer keine Fehlzeiten aufwies. Diese Antrittsprämie ist im Arbeitsvertrag des Klägers nicht erwähnt.
Unter dem 30.11.2004 haben die Parteien als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 01.08.2004 vereinbart, dass die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 30.06.2005 verlängert wird.
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