LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.02.2015
5 Sa 166/14
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 5; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 3
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 437/14

Verlängerung eines gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrages

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 166/14

DRsp Nr. 2015/8565

Verlängerung eines gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrages

1. Ein nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich gemäß § 2 Abs. 5 WissZeitVG aufgrund gesetzlicher Regelung automatisch, wenn objektiv einer der dort genannten Verlängerungstatbestände vorliegt und der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt. Ein Vertragsschluss mit dem Arbeitgeber oder sonstiges Zutun des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. 2. Die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nach 2 Abs. 5 WissZeitVG bedarf nicht der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG. Sie kann auch konkludent durch schlüssiges Handeln abgegeben werden. 3. Die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nach 2 Abs. 5 WissZeitVG muss nicht in jedem Fall vor dem Datum abgegeben werden, über welches hinaus das Arbeitsverhältnis verlängert werden soll. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer den Verlängerungstatbestand selbst auslöst (hier durch Beantragung von Elternzeit mit Teilzeittätigkeit über das zunächst anstehende Beendigungsdatum hinaus) und der Arbeitgeber daraufhin ein neues Beendigungsdatum unter Hinweis auf den Verlängerungstatbestand mitteilt, kann spätestens aus der Arbeitsaufnahme am ersten Verlängerungstag noch ein rechtzeitiges und konkludentes Einverständnis abgeleitet werden. Die Folgen des § Abs. treten in diesem Fall nicht ein.