LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2009
7 Sa 171/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 625; TzBfG § 14; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 904/08

Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Mehrarbeit; Indizien für konkludente Vertragsänderung; unbegründete Beschäftigungsklage bei schriftlicher Anordnung von Mehrarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 171/09

DRsp Nr. 2010/846

Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Mehrarbeit; Indizien für konkludente Vertragsänderung; unbegründete Beschäftigungsklage bei schriftlicher Anordnung von Mehrarbeit

1. Ob es einvernehmlich zu einer Änderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gekommen ist, hängt von den Erklärungen der Vertragsparteien ab; bei deren Feststellungen kann neben anderen Umständen von Bedeutung sein, um welche Art von Arbeit es sich handelt, wie sie in die betrieblichen Abläufe integriert ist und in welcher Weise die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage geregelt oder ausgedehnt wird. 2. Die Tatsache, dass eine Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin (auch längere Zeit) unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt für sich genommen noch keine Vertragsänderung.