LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.09.2010
L 7 AL 45/07
Normen:
SGB III § 127; SGB III § 434l; SGB III § 434r;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 217/06

Verkürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes gem. § 127 SGB III (Fassung vom 24.12.2003)ÜbergangsregelungVerfassungsmäßigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen L 7 AL 45/07

DRsp Nr. 2011/5166

Verkürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes gem. § 127 SGB III (Fassung vom 24.12.2003)ÜbergangsregelungVerfassungsmäßigkeit

1. Nach § 127 Abs. 1 S. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) richtet sich ab 01.01.2004 die Berechnung des Arbeitslosengeld I - Anspruchs ( Alg I) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist sowie dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei Anspruchsentstehung vollendet hat. Die nähere Anspruchsdauer ergibt sich dann aus der Tabelle in § 127 Abs. 2 SGB III a.F. 2. Der Gesetzgeber war auch von Verfassungs wegen aufgrund des Eigentumssschutz in Art. 14 GG nicht daran gehindert, die Anspruchsdauer von Alg I unter Beachtung von Übergangsfristen gesetzlich zu verkürzen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 08. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 127; SGB III § 434l; SGB III § 434r;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich über die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) des Klägers ab 01. Juli 2006.