OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.07.2011
4 W 28/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; SGB VII § 104;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 94
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 297/10

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Baugerüsts

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 4 W 28/11

DRsp Nr. 2011/15337

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Baugerüsts

Zur Frage der Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei einem Sturz von einem ungesicherten Baugerüst.

Der angefochtene Beschluss wird, soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) versagt worden ist, aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang zur neuen Sachbehandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Einzelrichter der Zivilkammer wird angewiesen, dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 2) nicht mit der Begründung zu versagen, dass eine gegen sie gerichtete Klage keine Aussicht auf zumindest teilweisen Erfolg habe.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Festgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 25,00 € ermäßigt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; SGB VII § 104;

Gründe:

I. Der Antragsteller will gegen die Antragsgegner materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend machen, den er als Arbeitnehmer der Baufirma D. H. GmbH erlitten hat, welche von der Antragsgegnerin zu 2) als Subunternehmerin beauftragt worden war.