OLG Koblenz - Beschluss vom 29.04.2015
5 U 1479/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 104 Abs. 1; LStrG RP § 17; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 254; BGB § 276; BGB § 823; BGB § 831;
Fundstellen:
MDR 2015, 1068
NJW-RR 2015, 1306
NZA-RR 2015, 594
NZV 2015, 595
ZMR 2015, 898
r+s 2016, 158
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 325/14

Verkehrssicherungspflicht eines Unternehmens in der näheren Umgebung einer BetriebsstätteHaftungsprivilegierung bei Unfall eines Arbeitnehmers auf Grund Verletzung der Räumpflicht

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 5 U 1479/14

DRsp Nr. 2015/14193

Verkehrssicherungspflicht eines Unternehmens in der näheren Umgebung einer Betriebsstätte Haftungsprivilegierung bei Unfall eines Arbeitnehmers auf Grund Verletzung der Räumpflicht

1. Weist eine Gemeindesatzung dem Arbeitgeber als Grundstückseigentümer die allgemeine Verpflichtung zu, nachts gefallenen Schnee und entstandene Glätte auf den öffentlichen Gehwegen rund um das Firmengelände an Werktagen bis 7 Uhr zu beseitigen, kann sich daraus bereits nachts eine Räum- und Streupflicht ergeben, wenn wegen des festgelegten Arbeitsbeginns Fußgängerverkehr von Betriebsangehörigen zu erwarten ist.2. Hat sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht im Gefahrenbereich des Betriebes bewegt, kommt dem Arbeitgeber das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII nicht zugute.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht von der Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags gestellt wird.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 104 Abs. 1; LStrG RP § 17; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 254; BGB § 276;