OLG Bremen - Beschluss vom 13.04.2018
1 U 4/18
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 923
NZM 2018, 886
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1702/16

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich des Falls von Laub auf Straßen- und Wegeflächen

OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 1 U 4/18

DRsp Nr. 2018/5946

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich des Falls von Laub auf Straßen- und Wegeflächen

1. Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall. 2. Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde zur Laubbeseitigung auf Straßen- und Wegeflächen im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen jedenfalls ein Reinigungsintervall von einer Woche ausreichend. Anderes gilt dann, wenn wegen einer besonderen Natur der betreffenden Verkehrsfläche, wie etwa bei Fußgängerzonen und ähnlichen Bereichen oder anderweitig besonders stark genutzten Wegen oder wegen einer besonderen durch den Laubfall geschaffenen Gefahr, wie etwa bei besonderen Mengen des Laubes oder dadurch ausgehender Rutschgefahr, nach den Umständen eine häufigere Laubbeseitigung geboten ist.