OLG Hamm - Urteil vom 19.01.2018
9 U 86/17
Normen:
BGB § 823;
Fundstellen:
MDR 2018, 936
NJW-RR 2018, 786
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 21/15

Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Bekleidungsgeschäfts hinsichtlich geöffneter Fußbodenluken

OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2018 - Aktenzeichen 9 U 86/17

DRsp Nr. 2018/6128

Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Bekleidungsgeschäfts hinsichtlich geöffneter Fußbodenluken

In einem Bekleidungsgeschäft muss der Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer geöffneten Fußbodenluke. Eine solche Luke ist angesichts der besagten vielfältigen Ablenkungen und Erwartungshaltung der Kunden während des Publikumsverkehrs eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie an sich nur außerhalb der Geschäftszeiten geöffnet werden darf.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 6.317,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 zu zahlen.