OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.02.2014
22 U 152/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 175/11

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Hauses wegen abgehender Dachlawinen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 22 U 152/13

DRsp Nr. 2022/9664

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Hauses wegen abgehender Dachlawinen

Zwar trifft den Eigentümer eines Hauses im Regelfall nicht die Pflicht, bei winterlichen Witterungsverhältnissen Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Dies gilt jedoch nicht bei Zusammentreffen einer Mehrzahl besonderer Umstände wie eine länger andauernde, ungewöhnliche Schneewetterlage, eine besonders steile Dachneigung sowohl bei dem betroffenen, als auch bei dem Nachbarhaus und einsetzendem Tauwetter bei Ausrichtung der Vorderseite des Hauses nach Süden.

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung nach der Vorberatung des Senats ohne Erfolg bleiben wird. Es wird der Beklagten aus Kostengründen geraten, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

[Gründe]

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung nach der Vorberatung des Senats ohne Erfolg bleiben wird. Es wird der Beklagten aus Kostengründen geraten, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen.

I.