OLG Hamm - Beschluss vom 12.01.2018
9 U 149/17
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 144/16

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer metallenen Rampe hinsichtlich Rutschgefahr aufgrund des angebrachten Riffelmusters

OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 9 U 149/17

DRsp Nr. 2018/6349

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer metallenen Rampe hinsichtlich Rutschgefahr aufgrund des angebrachten Riffelmusters

1. Eine mit einem sichernden Riffelmuster versehene Metallplatte ist nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw's und an vielen anderen Orten üblich und zugelassen. 2. Es ist Allgemeingut, dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich unbegründet.

Es ist beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht aus einem Unfall in Anspruch, den dieser am 16.08.2015 gegen 17.30 Uhr vor einem von der Beklagten betriebenen Festzelt in B erlitten haben will. Er behauptet, er sei auf einer nach außen führenden regennassen Aluminiumrampe ausgerutscht und gestürzt.