OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2011
12 E 1242/10
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1;

Verkehrsflugzeugführer als förderungsfähiger Ausbildungsgang i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 BAföG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 12 E 1242/10

DRsp Nr. 2011/9283

"Verkehrsflugzeugführer" als förderungsfähiger Ausbildungsgang i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 BAföG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2010 für den Besuch der FMG-Verkehrsfliegerschule Ausbildungsförderung zu bewilligen, nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o.a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.