Verjährungsfrist bei Bösgläubigkeit, Beitragsabführung auf Mehrarbeitslohn
LSG Thüringen, Urteil vom 29.01.2007 - Aktenzeichen L 6 RJ 1024/03
DRsp Nr. 2007/20596
Verjährungsfrist bei Bösgläubigkeit, Beitragsabführung auf Mehrarbeitslohn
1. Ist der bei der Fälligkeit von Beiträgen gutgläubige Arbeitgeber vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig geworden, so gilt die 30-jährige Verjährungsfrist.2. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Beitragspflicht für möglich hält und die Nichtabführung der Beiträge für die Vergangenheit billigend in Kauf nimmt, wenn er aufgrund der Ergebnisse einer Steueraußenprüfung seine Verfahrensweise umstellt und nunmehr ebenfalls entsprechende Versicherungsbeiträge auf den Mehrarbeitslohn abführt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; ArEV § 1 ; EStG § 3b ; GKG § 22 Abs. 1 § 72 Nr. 1 ; SGB XI § 57 Abs. 1 ; SGB III § 342 ; SGB IV § 14 Abs. 1 § Abs. § Abs. S. 1 § Abs. S. 2 § Abs. 1 § 24 Abs. 2 § 25 Abs. 1 S. 2 ;
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