LAG Niedersachsen - Teilurteil vom 16.01.2012
9 Sa 395/11
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 217; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 333/10 - 03.02.2011,

Verjährungsbeginn mit Kenntnis von Namen und Anschrift der Schuldnerin; unbegründete Zahlungsklage bei verspäteter Geltendmachung der Ansprüche gegen Betriebserwerberin

LAG Niedersachsen, Teilurteil vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 395/11

DRsp Nr. 2012/5937

Verjährungsbeginn mit Kenntnis von Namen und Anschrift der Schuldnerin; unbegründete Zahlungsklage bei verspäteter Geltendmachung der Ansprüche gegen Betriebserwerberin

Für den Beginn der Verjährung ist die Kenntnis der erforderlichen Tatsachen erforderlich (Name und Anschrift des Schuldners) nicht die Rechtslage. Es gilt nichts anders als für den Beginn von Ausschlussfristen (vgl. BAG vom 12.12.2000, 9 AZR 1/00, AP Nr. 154 zu § 4 TVG, Ausschlussfristen = NZA 2001, S. 1082 - 1085 Rn. 49; BAG vom 24.10.2001, 5 AZR 32/00, AP Nr. 27 zu § 823 BGB, Schutzgesetz = NZA 2002, S. 209 - 212 Rn. 23: zum Beginn des Verlaufs der Verjährungsfrist von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Klärung eines Arbeitnehmerstatus).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 03.02.2011, 1 Ca 333/10 unter teilweiser Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.121,56 € zu zahlen.

Mit Ausnahme des vom Kläger zu Ziffer 3 seiner Berufungsanträge geltend gemachten Auskunftsanspruches über Tantiemeansprüche aus dem Jahr 2005 wird die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 214 Abs. 1; § ;