KG - Beschluss vom 16.02.2015
8 U 67/14
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a; SGB IV § 28p Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 252/13

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Beitragsvorenthaltung

KG, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen 8 U 67/14

DRsp Nr. 2015/8918

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Beitragsvorenthaltung

1. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Rn.11)(Rn.12). 2. Im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von § 28p SGB IV ist der zuständige Rentenversicherungsträger auch verfügungsberechtigt für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a; SGB IV § 28p Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 25.03.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.