LSG Hamburg - Urteil vom 26.02.2019
L 3 R 56/17
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 R 847/14

Verjährung von Beitragsforderungen nach der Durchführung eines StatusfeststellungverfahrensAnforderungen an die Annahme von bedingtem Vorsatz im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV

LSG Hamburg, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen L 3 R 56/17

DRsp Nr. 2019/10622

Verjährung von Beitragsforderungen nach der Durchführung eines Statusfeststellungverfahrens Anforderungen an die Annahme von bedingtem Vorsatz im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV

Für die Annahme von bedingtem Vorsatz im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV reicht es bereits aus, wenn z.B. dem Arbeitgeber zur Beitragspflicht eine Entscheidung oder Auskunft des zuständigen Trägers erteilt wurde. Die Beitragspflicht ist bezogen auf aktuell an Beschäftigte gezahlte Entgeltbestandteile insbesondere auch dann bekannt, wenn über die Beitragspflicht dieser Entgelte aufgrund einer vorangegangenen Betriebsprüfung ein Rechtsstreit anhängig, aber noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Das gilt zweifellos auch dann, wenn nicht nur Entgeltbestandteile, sondern die Versicherungspflicht insgesamt im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. April 2017 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 80 Prozent und die Beklagte 20 Prozent. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Der Streitwert wird auf 96.531,93 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: