LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2011
L 3 AL 5850/10
Normen:
BGB § 204; SGB I § 45; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 3106/10

Verjährung von Ansprüchen auf Arbeitslosenhilfe; Hemmung durch nichtigen Verwaltungsakt

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 5850/10

DRsp Nr. 2011/7386

Verjährung von Ansprüchen auf Arbeitslosenhilfe; Hemmung durch nichtigen Verwaltungsakt

Eine Entscheidung der Behörde im Sinne von § 45 Abs. 3 S. 2 SGB I ist auch ein nichtiger Verwaltungsakt, denn er beendet das Verwaltungsverfahren aus der Sicht der Behörde. Anders als § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist hier keine "rechtskräftige" bzw. bestandskräftige Entscheidung der Behörde verlangt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.

2.Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 204; SGB I § 45; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids.

Der Kläger bezog bis zum 24.09.2004 Arbeitslosengeld. Am 07.10.2004 beantragte er Arbeitslosenhilfe. Er legte Kontoauszüge, Bankbescheinigungen und Versicherungsunterlagen über sein Vermögen vor. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.10.2004 ab. Sie führte aus, der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen mit einem Wert von EUR 12.379,55. Dieses übersteige den Freibetrag von EUR 5.600,00 um EUR 6779,55. Es fehle daher an der Bedürftigkeit.