Die Berufung des klagenden Landes hat zunächst insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuweisen ist. Denn das Verfahren des ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, § 539 ZPO, und eine eigene Sachentscheidung durch den Senat ist nicht sachdienlich, § 540 ZPO, weil der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif und eine - möglicherweise gestufte - Beweisaufnahme erforderlich ist.
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