LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2024
L 12 AS 400/23
Normen:
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 3659/21

Verjährung des festgesetzten Erstattungsanspruchs i.R.d. Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen L 12 AS 400/23

DRsp Nr. 2024/8218

Verjährung des festgesetzten Erstattungsanspruchs i.R.d. Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

1. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind Mahnungen allein für die Hemmung der Verjährung nicht ausreichend, vielmehr bedarf es insofern der Zustellung eines Mahnbescheides. 2. Weder die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung noch die fruchtlose Pfändung als solche stellen einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X dar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.02.2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus dem Jahr 2009 verjährt ist.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, in der Fassung bis zum 31.12.2022) von dem Beklagten.