I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 13.11.2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1998 Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 Berufskrankheiten-verordung dem Grunde nach zu bewilligen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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