LSG Bayern - Urteil vom 19.01.2010
L 17 U 390/06
Normen:
BKV § 3 Abs. 2 S. 1; SGB I § 39 Abs. 2; SGB I § 40 Abs. 1; SGB I § 40 Abs. 2; SGB I § 41; SGB I § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 261/06

Verjährung des Anspruchs auf Übergangsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen L 17 U 390/06

DRsp Nr. 2010/7893

Verjährung des Anspruchs auf Übergangsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Der "Anspruch auf eine Sozialleistung" im Sinne des § 45 SGB I ist bei Übergangsleistungen der einheitliche - zweistufige - Anspruch, der aus dem Anspruch auf Übergangsleistungen dem Grunde nach und dem (jeweiligen) (Einzel-) Leistungsanspruch besteht, der mit der Bekanntgabe des konkretisierenden Verwaltungsakts mit konstitutiver Wirkung gemäß § 37 SGB X über Art, Dauer und Höhe der (Einzel-)Leistung im Rahmen der Ermessenausübung entsteht und fällig wird. Liegt keine Bekanntgabe eines solchen konkretisierenden Verwaltungsaktes mit konstitutiver Wirkung vor, so tritt keine Verjährung des Anspruchs auf Übergangsleistungen ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 13.11.2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1998 Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 Berufskrankheiten-verordung dem Grunde nach zu bewilligen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BKV § 3 Abs. 2 S. 1; SGB I § 39 Abs. 2; § Abs. ;