Die Parteien streiten über die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz.
Die Klägerin hat mit Wirkung ab 01.04.2001 Handel, Vertrieb und Reparatur der Produkte der S. (z.B. Rundumkennleuchten, Blitzleuchten, Warnbalken) der Firma F. (im Folgenden: F.) mit Sitz in I./ USA für das Verkaufsgebiet Deutschland übernommen (Vertrag in englischer Sprache, Bl. 124-129 d. A.). Mit schriftlichem Arbeitsvertrag (Bl. 18 d. A.) stellte sie den Beklagten zu 1) ab dem 12.11.2001 als kaufmännischen Angestellten zu einem Bruttomonatsgehalt von DM 2.800,00 ein. Der Beklagte zu 1) war bei Vertragsschluss als Gefangener in der JVA D. inhaftiert und Freigänger. Er wurde am 05.08.2002 aus der Haft entlassen. Neben dem Beklagten zu 1) stellte die Klägerin u.a. V. H. und H. M. als Handelsvertreter ein.
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