LAG Köln - Beschluss vom 22.04.2008
3 Ta 215/07
Normen:
GKG § 9 Abs. 2 Nr. 3 ; GKG-KV Nr. 8210; ArbGG § 54 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 9136/05

Verhandlungsgebühr bei Untätigkeit nach Gütetermin - keine Kostenprivilegierung bei bloßem Nichtbetreiben des Verfahrens über mehrere Monate

LAG Köln, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 215/07

DRsp Nr. 2008/14414

Verhandlungsgebühr bei Untätigkeit nach Gütetermin - keine Kostenprivilegierung bei bloßem Nichtbetreiben des Verfahrens über mehrere Monate

»Voraussetzung für eine Kostenprivilegierung nach Anmerkung 2 zu Nr. 8210 KV GKG ist die endgültige prozessuale Erledigung des Verfahrens. Das bloße Nichtbetreiben eines Verfahrens über einen Zeitraum von 6 Monaten genügt nicht.«

Normenkette:

GKG § 9 Abs. 2 Nr. 3 ; GKG-KV Nr. 8210; ArbGG § 54 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben in der Hauptsache über Zahlungsansprüche im Rahmen einer Drittschuldnerklage gestritten. In der Güteverhandlung vom 29.05.2006 wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht und der Klägerin gleichzeitig aufgeben, binnen drei Wochen zum Fortgang des Verfahrens Mitteilung zu machen. Letzteres geschah nicht. Auch eine erneute Anfrage des Gerichts vom 17.07.2006 blieb unbeantwortet. Nach Eintritt der Fälligkeit gemäß §§ 6 Abs. 4, 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG (über sechs Monate nicht betriebenes Verfahren) wurde gegen die Klägerin mit Rechnung vom 12.02.2007 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV GKG über den Teil des Streitwerts, für den keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG in Ansatz gebracht.