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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung, an den Verhandlungen über die Vergütung zahntechnischer Leistungen teilnehmen und Vergütungsvereinbarungen schließen zu können.
Die Klägerin, die Zahntechniker-Innung für den Regierungsbezirk Düsseldorf, ist mit einem Mitgliederbestand von ca 500 Betrieben die größte von drei Innungen der Zahntechniker im nordrheinischen Teil des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie kündigte zum Ende des Jahres 1996 ihre Mitgliedschaft im Landesinnungsverband für das Zahntechnikerhandwerk Nordrhein-Westfalen, ist ihm aber im März 2000 wieder beigetreten.
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