LAG Köln - Urteil vom 25.04.2008
11 Sa 74/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2009, 59
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3989/07

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung; Abmahnung

LAG Köln, Urteil vom 25.04.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 74/08

DRsp Nr. 2008/18408

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung; Abmahnung

»1. Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind nach vorheriger Abmahnung geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. 2. Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers abmahnen will oder nicht. Allerdings hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird als Übermaßverbot zur Vermeidung von schwerwiegenden Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen verstanden.