LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2010
11 Sa 1324/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 14/09

Verhaltensbedingte Kündigung eines Produktionsleiters bei wiederholten Äußerung zur Käuflichkeit des Betriebsratsvorsitzenden; Betriebsratsanhörung bei Mängeln des Anhörungsverfahrens im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 1324/09

DRsp Nr. 2011/2740

Verhaltensbedingte Kündigung eines Produktionsleiters bei wiederholten Äußerung zur Käuflichkeit des Betriebsratsvorsitzenden; Betriebsratsanhörung bei Mängeln des Anhörungsverfahrens im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats

1. Die mehrfache Äußerung eines Arbeitnehmers in der Funktion eines Produktionsleiters, der Betriebsratsvorsitzende erhalte vom Geschäftsführer Geld um Kündigungen zuzustimmen, rechtfertigt jedenfalls eine ordentliche Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Mangels festzustellender betrieblicher Störungen und langer Beschäftigungszeit liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung vor. 2. Auf eine vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG abgegebene schriftliche Erklärung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber sich verlassen, auch wenn diese nur die Unterschrift von 2 Mitgliedern eines 5-köpfigen Betriebsrats trägt und bereits die Weihnachtspause im Betrieb begonnen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 19.08.2009 teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.2009 hinaus geltend macht.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.