LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2011
3 Sa 458/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 83/10

Verhaltensbedingte Kündigung eines Monteurs bei Diebstahlsverdacht auf fremden Betriebsgelände; Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in ordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 458/10

DRsp Nr. 2011/7634

Verhaltensbedingte Kündigung eines Monteurs bei Diebstahlsverdacht auf fremden Betriebsgelände; Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in ordentliche Kündigung

1. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch sein Handeln eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint. 2. Eine Kündigung kann auf mehrere Gründe und deshalb nebeneinander auf die Begehung und auf den Verdacht einer Straftat sowie auf sonstige (erwiesene) Tatsachen gestützt werden, die bereits unabhängig davon, ob sie auch Indizien für einen Verdacht darstellen, geeignet sind, das Vertrauen der Arbeitgeberin in die Redlichkeit oder Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zu erschüttern.