LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2012
8 Sa 500/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 560/10

Verhaltensbedingte Kündigung eines Hoteldirektors bei eigenmächtiger Überweisung der erfolgsabhängigen Arbeitsvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 500/11

DRsp Nr. 2012/10449

Verhaltensbedingte Kündigung eines Hoteldirektors bei eigenmächtiger Überweisung der erfolgsabhängigen Arbeitsvergütung

1. Im Unterschied zur außerordentlichen Kündigung müssen die verhaltensbedingten Gründe bei einer ordentlichen Kündigung nicht so schwerwiegend sein, dass sie für die Arbeitgeberin die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist begründen; erforderlich ist ein Verhalten des Arbeitnehmers, durch welches er eine Vertragspflicht verletzt und durch die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird. 2. Dabei ist nicht vom Standpunkt der jeweiligen Arbeitgeberin sondern von einem objektiven Maßstab auszugehen; als verhaltensbedingter Kündigungsgrund kommt daher ein Umstand in Betracht, der geeignet ist, eine ruhig und verständig urteilende Arbeitgeberin zur Kündigung zu bestimmen.