LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2010
11 Sa 582/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 708/09

Verhaltensbedingte Kündigung einer Tankstellenmitarbeiterin bei Verstoß gegen Anweisung zur Benutzung des Nachtschalters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 582/09

DRsp Nr. 2010/7851

Verhaltensbedingte Kündigung einer Tankstellenmitarbeiterin bei Verstoß gegen Anweisung zur Benutzung des Nachtschalters

1. Verstößt die Mitarbeiterin eines Tankstellenladens trotz Abmahnung gegen die Weisung, nachts die Ladentür zu verschließen und Kunden nur über den Nachtschalter zu bedienen, verletzt sie schuldhaft ihre Vertragspflichten. 2. Der Arbeitnehmerin steht es nicht zu, Anweisungen, die von der Arbeitgeberin im Rahmen des Direktionsrechts erteilt werden und die die Arbeitnehmerin für wirtschaftlich unsinnig hält, einfach außer Acht zu lassen. 3. Die Anordnung, die Tür eines Tankstellenladens nachts geschlossen zu halten, verstößt nicht gegen die Grenzen billigen Ermessens; sie dient dem Schutz der Arbeitnehmerin und der übrigen in der Nachtzeit in der Tankstelle beschäftigten Arbeitnehmer sowie dem Schutz des Eigentums und der Vermögensinteressen der Arbeitgeberin hinsichtlich des Risikos von nächtlichen Straftaten.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. August 2009 - Az. 8 Ca 708/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; GewO § 106;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 20. April 2009.