LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.01.2011
5 Sa 342/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5556/09

Verhaltensbedingte Kündigung; Beleidigung; Schädigung der Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 342/10

DRsp Nr. 2011/12026

Verhaltensbedingte Kündigung; Beleidigung; Schädigung der Arbeitgeberin

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2010 - 14 Ca 5556/09 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Feststellung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2010 richtet, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Juni 2009 noch durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 30. September 2009 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Anschlussberufung als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 53 %, die Beklagte 47 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie diverse Zahlungsansprüche.