LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.01.2011
12 Sa 522/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7651/09

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verletzung krankheitsbedingter Meldepflichten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 522/10

DRsp Nr. 2011/17801

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verletzung krankheitsbedingter Meldepflichten

1. Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Arbeitsverhinderung nach fruchtlosen Abmahnungen ist in der Regel eine für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung geeignete Pflichtverletzung; als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist sie nur dann geeignet, wenn sie als beharrliche Arbeitspflichtverletzung zu werten oder dadurch ein erheblicher Schaden entstanden ist. 2. Die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit hat bereits dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die Symptome und ihre Auswirkungen verspürt und nicht erst, wenn ein Arzt nach einer Untersuchung die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen kann.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25.02.2010 - 20 Ca 7651/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zum besseren Verständnis neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2009 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 17.09.2009 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;