LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2010
8 Sa 762/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1162/09

Verhaltensbedingte Kündigung bei in den Verkauf bringen grenzwertiger Fleischwaren über die Bedienungstheke in Selbstbedienungsgeschäft; unwirksame außerordentliche Kündigung aufgrund Interessenabwägung zugunsten des Arbeitsnehmers bei fehlender Rufschädigung der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 762/09

DRsp Nr. 2011/6542

Verhaltensbedingte Kündigung bei "in den Verkauf bringen" grenzwertiger Fleischwaren über die Bedienungstheke in Selbstbedienungsgeschäft; unwirksame außerordentliche Kündigung aufgrund Interessenabwägung zugunsten des Arbeitsnehmers bei fehlender Rufschädigung der Arbeitgeberin

1. Bringt ein ausgebildeter Metzgermeister als Bereichsleiter eines Filialgeschäfts "SB-Fleisch" ausgepackt und über die Bedienungstheke in den Verkauf, obwohl das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen oder die in der ihm erteilten Anweisung vorgegebene Restlaufzeit nicht mehr gegeben ist, verstößt er damit vorsätzlich und in schwerwiegender Weise gegen die arbeitgeberseitige Anweisung, insbesondere wenn ihm die betreffende Anweisung noch am Vortag zur Kenntnis und zur Unterschrift vorgelegt worden ist. 2. Ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten erweist sich auch deshalb als besonders schwerwiegend, wenn es geeignet ist, das Ansehen der Arbeitgeberin in der Öffentlichkeit zu beschädigen; dabei ist es im Einzelfall ohne Belang, ob das Fleisch, insbesondere infolge der vorherigen Lagerung im Kühlhaus, noch in einwandfreiem Zustand und verzehrbar ist, denn das Mindesthaltbarkeitsdatum bildet ein wesentliches Kaufkriterium für die Kundschaft und diese ist regelmäßig nicht bereit, abgelaufenes Fleisch zu kaufen und dafür auch noch den vollen Kaufpreis zu zahlen.