LAG Hamm - Urteil vom 24.02.2011
17 Sa 1669/10
Normen:
GG Art 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 a; ArbSchG § 17 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 19/10

Verhaltensbedingte Kündigung bei Anzeigedrohung des Arbeitnehmers zur Durchsetzung vorteilhafter Aufhebungsvereinbarungen

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1669/10

DRsp Nr. 2011/18140

Verhaltensbedingte Kündigung bei Anzeigedrohung des Arbeitnehmers zur Durchsetzung vorteilhafter Aufhebungsvereinbarungen

1. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht wird durch die Grundrechte näher ausgestaltet; dabei ist auf Seiten der Arbeitgeberin als Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten Unternehmerfreiheit nach Art. 12 GG das rechtlich geschützte Interesse zu berücksichtigen, nur mit solchen Beschäftigten zusammenzuarbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern und das Unternehmen vor Schäden bewahren. 2. Die Anzeige eines Arbeitnehmers gegenüber Dritten darf sich nicht als unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten der Arbeitgeberin oder ihrer Repräsentanten darstellen; als Indiz für eine unverhältnismäßige Reaktion ist den Beweggründen des Arbeitnehmers besondere Aufmerksamkeit zu schenken. 3. Erfolgt die Erstattung einer Anzeige gegen die Arbeitgeberin ausschließlich zu dem Zweck, die Arbeitgeberin zu schädigen, kann unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen.