LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2008
10 Sa 169/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 847/07

verhaltensbedingte Kündigung - Rufschädigung - Meinungsäußerungsfreiheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 169/08

DRsp Nr. 2008/19955

verhaltensbedingte Kündigung - Rufschädigung - Meinungsäußerungsfreiheit

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 28.06. zum 30.09.2007.

Der Kläger ist am 29.03.1955 geboren, geschieden und Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern im Alter von 16 und 19 Jahren. Er ist seit dem 14.06.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Er war ursprünglich im Kundendienst tätig. Seit September 2006 wird er als gehobener Facharbeiter im Bereich Giebelbau in der Produktion zu einer Bruttomonatsvergütung von ca. EUR 3.043,00 eingesetzt. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Fa. M.-A. Sie produziert und vertreibt Fertighäuser der Marken "M." und "A.". Sie beschäftigt am Standort Simmern ca. 350 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2006 zum 28.02.2007 u. a. wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt. Deshalb war vor dem Arbeitsgericht der Rechtsstreit 5 Ca 39/07 anhängig. Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 06.09.2007 der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

In diesem Vorprozess hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2007 folgende Behauptung aufgestellt: