I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.11.2008 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.
I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 650,00 EUR.
Im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen S 12 SB 537/06 begehrt der dortige Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 für die Zeit ab 10.11.2005.
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