LSG Bayern - Beschluss vom 01.09.2009
L 2 B 1113/08 SB
Normen:
SGG § 118; SGG § 197a; ZPO § 380; ZPO § 381 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 537/06

Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren; Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses bei ausschließlichem Strafcharakter des Ordnungsmittels

LSG Bayern, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen L 2 B 1113/08 SB

DRsp Nr. 2009/26772

Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren; Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses bei ausschließlichem Strafcharakter des Ordnungsmittels

Liegen die tatsächlichen Verhältnisse so, dass das Festhalten an einem Ordnungsmittel ausschließlich Strafcharakter hat und nicht der Förderung des Rechtsstreits dient, so ist es in einem derartigen Ausnahmefall gerechtfertigt, einen Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.11.2008 aufgehoben.

II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Normenkette:

SGG § 118; SGG § 197a; ZPO § 380; ZPO § 381 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 650,00 EUR.

Im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen S 12 SB 537/06 begehrt der dortige Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 für die Zeit ab 10.11.2005.