LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.10.2013
L 3 AL 378/13 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 381 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 12.08.2013

Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen ausgebliebenen Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.10.2013 - Aktenzeichen L 3 AL 378/13 B

DRsp Nr. 2013/24065

Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen ausgebliebenen Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Im Beschwerdeverfahren eines Zeugen gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist kein Beschwerdegegner beteiligt.2. Auf die Beschwerde eines nicht zum Termin erschienenen Zeugen gegen den darauf ergangenen Ordnungsgeldbeschluss prüft das Beschwerdegericht aus prozessökonomischen Gründen auch die nachträglich vorgebrachten Entschuldigungsgründe nach §381 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 381 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.