LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.05.2008
8 Ta 73/08
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2344/07

Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 73/08

DRsp Nr. 2008/14898

Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 ;

Gründe:

Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen Beschluss gegen die zur Güteverhandlung vom 29.02.2008 persönlich geladene, jedoch nicht erschienene Beklagte ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 400,-- festgesetzt.

Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 09.04.2008 und stellt dies in entsprechender Anwendung der § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Es erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt: