I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses vom 20.01.2009.
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